Information: „Räum- und Streupflicht“ | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Eine Übersicht

Information: „Räum- und Streupflicht“

Einige wissen es ganz genau, andere haben schon einmal davon gehört, für wieder andere ist es Neuland: Die sogenannte „Räum- und Streupflicht“, also die Verpflichtung zum Winterdienst in unserer Gemeinde. Geregelt ist die in der „Straßenreinigungssatzung“ der Gemeinde Berlingerode vom 27.04.1995. Hier gibt es einen Überblick über die wichtigsten Aspekte:

Wer ist verpflichtet und für welche Fläche?

Grundsätzlich Eigentümer, Nießbraucher, Wohnungseigentümer und Nutzer, wenn die Pflicht vertraglich übernommen wurde (z.B. im Mietvertrag). (§7)

Geräumt werden müssen die Gehwege und Zugänge zum Grundstück in einer Breite, die den Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen. Ist in verkehrsberuhigten Bereichen kein Gehweg vorhanden (Beispiel Gasse, Teile der Klappe) gilt ein zu räumender Streifen von 1,50m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Ist auf nur einer Seite ein Gehweg vorhanden (Beispiele: Bleckenröder Straße, Kesseborn) ist sowohl der Eigentümer oder Besitzer des an den Gehweg angrenzenden Grundstücks verpflichtet, als auch der von gegenüber! Hier sollte man sich absprechen. (§10 Abs. 1)

Die geräumten Flächen sollen aneinander anschließen, der später Räumende soll sich an der schon vorhandenen Spur orientieren. (§10 Abs. 2) Vom Haupteingang des Grundstücks bis zur Fahrbahn ist in einer Breite von mind. 1,25m zu räumen. (§10 Abs. 3)

Bei Eisglätte gelten teilweise andere Bestimmungen, auch, was die Breite der zu räumenden Fläche angeht (§11).

Wann muss geräumt werden?

In der Satzung heißt es von 7-20 Uhr, bei Schneefall unverzüglich. (§10 Abs. 7)

In der Satzung sind noch mehr Details geregelt, hier kann sie eigesehen werden:

Straßenreinigungssatzung