Ruhestörender Lärm
Während der Ruhezeiten* sowie an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören.
Dies gilt insbesondere für folgende Arbeiten:
• Betrieb motorbetriebener Gartengeräte und Rasenmäher
• Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z. B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen u. a.)
• das Ausklopfen von Gegenständen (z.B. Teppiche, Polstermöbel, Matratzen), auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern
*Die Ruhezeiten sind wie folgt festgelegt:
Mittagsruhe: 13:00 bis 15:00 Uhr
Abendruhe: 19:00 bis 22:00 Uhr
Nachtruhe: 22:00 bis 06:00 Uhr
Tierhaltung
Leinenpflicht für Hunde besteht:
• innerhalb der bebauten Ortslage (außerhalb eines abgeschlossenen Grundstückes)
• auf Wegen von Grün- und Parkanlagen, Gehwegen, in öffentlichen Gebäuden, auf Friedhöfen, im Bereich der Fußgängerzone, einschließlich des Marktplatzes, in Spielstraßen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen
• auf Straßen, Wegen und in öffentlichen Anlagen.
Verboten ist:
• Hunde auf Spielplätzen, Liegewiesen und Badeanlagen mitzuführen (ausgenommen sind Blindenhunde)
• Hunde in öffentlichen Brunnen oder Planschbecken baden zu lassen
• fremde oder herrenlose streunende Katzen sowie verwilderte Tauben zu füttern
• Verunreinigungen durch Kot von Tieren (Hund, Pferde, Kühe u. a.) auf Straßen, Gehwegen und öffentlichen Anlagen.
Spielplätze
Kinderspielplätze dürfen nur von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und deren Aufsichtspersonen zweckbestimmt betreten und benutzt werden. Ausgenommen ist der Bereich der Bolzplätze und Tischtennisplatten.
Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt und außerhalb der Zeit von 08:00 bis 22:00 Uhr verboten. Die Benutzung der Plätze erfolgt auf eigene Gefahr.
Zum Schutz der Kinder ist es auf Kinderspielplätzen insbesondere verboten:
• gefährliche Gegenstände oder Stoffe mitzunehmen;
• Motorfahrzeuge aller Art oder Fahrräder abzustellen oder mit ihnen zu fahren; ausgenommen von dem Verbot sind Kleinfahrzeuge für Kinder und Krankenfahrstühle
• Flaschen aller Art, Metallteile oder Dosen zu zerschlagen oder wegzuwerfen
• Tiere zu führen oder laufen zu lassen
• Genuss von alkoholischen Getränken und anderen Rauschmitteln
• sonstige Abfälle wegzuwerfen